Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 - Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Eventtechnik Rheinhessen GbR und Ihren Vertragspartnern. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote, Zusicherungen und Nebenabreden
2.1 - Die Angebote von Eventtechnik Rheinhessen sind freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt erst nach Bestellung des Kunden und dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens aber bei Abholung, Lieferung oder Aufbaubeginn zustande.
2.2 - Freie Techniker, die im Auftrag von Eventtechnik Rheinhessen arbeiten, sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung hinausgehen.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden
3.1 - Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von Auf- und Abbauhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde hat den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschluss zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeit mit unseren Fahrzeugen uneingeschränkt gewährleistet ist.
3.2 - Der Kunde trägt, sofern nicht anders vereinbart, Verantwortung dafür, dass der Veranstaltungsraum zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Aufbau-/ Vorbereitungs-und Abbauzeiten zugänglich ist und die Arbeiten von Eventtechnik Rheinhessen nicht behindert werden.
3.3 - Der Kunde ist für die Sicherheit während der Veranstaltung verantwortlich. Dies gilt vor Allem für die Sicherung des Bühnen-, FOH- und Backstagebereichs.
3.4 - Sollte der Aufbau für Eventtechnik Rheinhessen durch Gründe, die vom Kunden verursacht wurden, wesentlich erschwert sein, hat Eventtechnik Rheinhessen das Recht, den Aufbau zu unterbrechen oder abzusagen. Dies gilt, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, die Sicherheit für die Anlage aufgrund des Zustandes der Bühne nicht gegeben, oder bei Open Air Veranstaltungen kein hinreichender Regenschutz vorhanden ist.
3.5 - Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Techniker von Eventtechnik Rheinhessen während der Veranstaltung ausreichend am Veranstaltungsort mit veranstaltungsüblichen Speisen und alkoholfreien Getränken versorgt werden. Ansonsten wird eine Pauschale pro Person und Tag fällig.
§ 4 Nichterfüllung
4.1 - Sofern Eventtechnik Rheinhessen aufgrund äußerer, von Eventtechnik Rheinhessen nicht zu verantwortender Umstände die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann (z.B. durch Unwetter während Aufbau oder Veranstaltung, Gewalt, behördliche Anordnung, Stromausfall, Spannungsschwankungen usw.) bestehen keine Regressansprüche.
4.2 - Bei einem Ausfall von Eventtechnik Rheinhessen aufgrund von schwerer Krankheit, Unfall oder Tod bestehen keine Regressansprüche.
§ 5 Rücktritt
5.1 - Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so behält es sich Eventtechnik Rheinhessen vor, eine abgestufte Entschädigung in Rechnung zu stellen. Ab 5 Tagen vor Aufbaubeginn 20% des Auftragswertes, ab 24 Stunden vor Aufbaubeginn 30% des Auftragswertes. Zu Aufbaubeginn wird der Auftragswert fällig.
5.2 - Entstehen Eventtechnik Rheinhessen durch Rücktritt des Auftraggebers Kosten, werden diese in jedem Falle in Rechnung gestellt. (z.B. für die Stornierung von bereits angemieteter Technik)
§ 6 Haftung
6.1 - Die Haftung von Eventtechnik Rheinhessen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6.2 - Für durch Dritte verursachte Sachbeschädigungen am Equipment von Eventtechnik Rheinhessen, Diebstähle oder Abhandenkommen, haftet der Auftraggeber. Eventtechnik Rheinhessen haftet nicht für den Verlust von Datenträgern, die dem Team vor, während oder nach der Produktion übergeben werden.
§ 7 Mietbedingungen
7.1 - Alle Geräte befinden sich in ordentlichem, funktionsfähigem Zustand und sind technisch einwandfrei. Sie werden in gleichem Zustand zurückerwartet. Anfallende Kosten für Reinigung und Reparatur werden gesondert berechnet.
7.2 - Technische Ausfälle liegen im Bereich des Möglichen und sind kein Grund zur Mietminderung. Weitergehende Ansprüche, die der Ausfall eines Gerätes verursacht, sind ausgeschlossen.
7.3 - Das Equipment von Eventtechnik Rheinhessen ist nicht versichert, der Mieter trägt die volle Verantwortung. Sofern durch den Mieter, eine an der Veranstaltung teilnehmende Person oder durch Dritte Verlust oder Beschädigung am gemieteten Equipment entsteht, so gehen die Kosten hierfür voll zu Lasten des Mieters, zahlbar in Bar oder per Überweisung sofort nach Erhalt einer Reparatur- oder einer Ersatzrechnung.
7.4 - Eine Weitervermietung der Geräte ist nicht gestattet.
§ 8 Zahlungsbedingungen
8.1 - Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ende der Veranstaltung. Eventtechnik Rheinhessen ist berechtigt Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.
8.2 - Die Zahlung hat innerhalb von 8 Werktagen in Bar oder per Überweisung stattzufinden. Skonto wird nicht gewährt.
8.3 - Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung basierend auf irgendwelchen Gegenansprüchen des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
§ 9 Datenschutz
9.1 - Kundendaten werden in EDV Anlagen in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz gespeichert.
9.2 - Eventtechnik Rheinhessen behält es sich vor, auf Veranstaltungen Videoaufnahmen und Fotos zu machen. Diese werden nur veröffentlicht, wenn Sie mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar sind. Der Auftraggeber kann vor Veröffentlichung eine Vorlage zur Prüfung verlangen oder der Veröffentlichung ganz widersprechen.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 - Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist der Sitz von Eventtechnik Rheinhessen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
§ 11 Salvatorische Klausel
11.1 - Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden eine dem Sinn und Zweck der nichtigen Vereinbarungen am nächsten kommende Vereinbarung treffen.